Wende in Insolvenz von Lilihill Capital Group: Gericht entzieht Orasch die Eigenverwaltung

Lilihill-Gebäude in der Villacher Straße in Klagenfurt (Montage)
Lilihill-Gebäude in der Villacher Straße in Klagenfurt (Montage)
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Nicht zum Besten steht es bekanntlich um das wirtschaftliche Fundament einiger Firmen von Lilihill-Chef Franz Peter Orasch. Wie die Kleine Zeitung gestern berichtete, ist kürzlich die Schließung der Domäne Lilienberg, des Weinguts der Familie Orasch, gerichtlich angeordnet worden. Nun ist der Edikte-Datenbank der Justiz zu entnehmen, dass es auch von der Lilihill Capital Group GmbH, dem Beteiligungsdach über den Orasch-Unternehmen, schlechte Nachrichten gibt. Aber der Reihe nach.

Am 13. September meldete der Alpenländische Kreditorenverband (AKV) die Zahlungsunfähigkeit der Lilihill Capital Group GmbH. Und zwar auf Eigenantrag. 13 Gläubiger seien mit Forderungen von 5,9 Millionen Euro betroffen. Orasch bot eine 100-prozentige Quote an, meldete der AKV. Was Beobachter staunen machte. Warum eine Insolvenz, wenn man in sechs Monaten wieder flüssig ist?

Orasch kündigte 100-Prozent-Quote an

„Hierfür wird den Insolvenzgläubigern zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen derzeit eine Quote von 100 %, zahlbar innerhalb von 180 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, angeboten“, so der AKV damals. „Die Zahlung soll in zwei Raten erfolgen: 35 % binnen 90 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans; weitere 65 % binnen weiteren 90 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans“, so die Edikte-Angaben vor etwa einem Monat.

„Schuldner wird Eigenverwaltung entzogen“

Nun gibt es um die Insolvenz offenbar eine Wende: „Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen“, verrät die Edikte-Datenbank einen Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. Oktober. „Die Bezeichnung des Verfahrens wird auf Konkursverfahren abgeändert.“ Und: „Dem Schuldner wird die Eigenverwaltung entzogen.“ Der Grund dürfte eben darin liegen, dass die Masse nicht ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen. Also genau das nicht eintrifft, was das Unternehmen bei Anmeldung der Insolvenz in den Raum gestellt hatte.

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