Im April des heurigen Jahres hatte Peter Jost gut lachen: Da entschied das Landesgericht Klagenfurt, dass er keinen Beamtenstatus inne hatte. Der ehemalige Klagenfurter Magistratsdirektor hat die Stadt Klagenfurt bekanntlich auf rund 700.000 Euro geklagt, die er aus einer – aus seiner Sicht – nicht eingehaltenen Dienstvertragsverlängerung und Überstundenzahlungen haben möchte. Allein die eingeklagten Überstundengelder belaufen sich auf über 65.000 Euro.
Zur mittlerweile als Auslöser des Chaos anzusehenden Dienstvertragsverlängerung war es gekommen, weil Bürgermeister Christian Scheider (Team Kärnten) Jost Ende 2022 mit einer Notverordnung bis Ende 2025 dienstverlängert hatte. Also zwei Jahre über Josts Pensionsalter hinaus (er wurde voriges Jahr 65). Diese Dienstverlängerung klagt Jost nach seiner Abberufung Ende 2023 nun ein.
OLG Graz sieht keinen Korrekturbedarf
Und Jost fährt nun einen Etappensieg ein. Rechtlich vertreten durch die Grazer Kanzlei Klein, Wuntschek und Partner bekam der Ex-“Magi”, wie man ihn im Magistrat nannte, vor dem Oberlandesgericht (OLG) Graz Recht. Das zeigen Gerichtsakten, die Mediapartizan.at vorliegen. Dort war es zu einem Rekursverfahren gekommen, da die Stadt Klagenfurt, vertreten von der Kanzlei HBA Rechtsanwälte, in die Instanz ging. Bereits in der ersten Instanz versuchte die Stadt, das Landesgericht Klagenfurt als Arbeitsgericht als unzulässig für den Prozessstreit mit Jost erklären zu lassen. Vor diesem Gericht hatte Jost seine 700.000-Euro-Forderung eingebracht.
Jost kein Beamter
Die Stadt argumentierte, dass Jost als Magistratsdirektor Beamtenstatus gehabt habe, wodurch ein Teil seiner Forderungen weggefallen wäre. Vor allem die Dienstverlängerung wäre obsolet gewesen, da Beamte mit ihrem 65. Lebensjahr in Pension gehen. Auch das Faktum, dass zu Josts (Wieder-)Bestellung zum Magistrats-Chef ein Bescheid ausgestellt wurde, sah die Stadt als eine hoheitliche Angelegenheit und keine privatrechtliche (Vertragsbediensteter) an. Das Rathaus war der Ansicht, dass der Streit mit Jost vor dem Verwaltungsgericht auszutragen wäre und nach Beamtenrecht. Doch diese Meinung wurde weder in erster noch nun in zweiter Instanz vom Gericht geteilt.
Das OLG Graz hält auch fest, was Jost seit Monaten wie ein Mantra vor sich herträgt: Es sei festzuahlten, so das Gericht, “dass die Bestellung eines Bediensteten zum Magistratsdirektor von der Begründung des Dienstverhältnisses zu unterscheiden ist”. Sprich: Die Funktion des Magistratsdirektors ist von Josts Dienstvertrag zu trennen.
Scheiders Dienstvertragsverlängerung war Ende 2023 von der Kärntner Gemeindeaufsicht für nichtig erklärt worden. Das wiederum bekämpft Jost vor dem Verwaltungsgericht.
Freiheitliche sprechen sich gegen Jost-Rückkehr aus
Die Bürgermeisterpartei Team Kärnten will Jost bekanntlich als Magistratsdirektor zurückholen. Zumindest interimistisch. Und das obwohl Scheider dem abberufenen Magistratsdirektor Hausverbot für Amtsgebäude erteilt hatte. Es gibt wohl schon Vergleichsverhandlungen, wonach Jost seine Klagen womöglich fallen lässt, wenn man ihn als Magistratsdirektor bis Ende 2024 zurück ließe und mit einem Beratervertrag bis Ende 2025 ausstatte. Das käme für die Klagenfurter FPÖ aber nicht in Frage, wie sie in einer jüngsten Pressekonferenz klar machte. Man könne sich eine Rückkehr Josts keinesfalls vorstellen, so Stadtparteiobmann Gernot Darmann und Klubobmann Andreas Skorianz. Beide möchten, dass der “Beamten-Prozess” gegen Jost bis vor den Verfassungsgerichtshof geht. “Wenn nötig, spende ich die 240 Euro, die für den Verfahrensgang an Kosten entstehen, persönlich”, sagte Darmann. Skorianz erklärte außerdem, dass Vergleichsverhandlungen mit Jost zu unterlassen seien, weil sie die Arbeit der Stadtanwälte erschweren würden.
Blaue pochen auf Gang vor Verfassungsgerichtshof
Mit dieser Entscheidung des OLG Graz ist in der Sache, ob Jost vor Gericht seine eingeklagten 700.000 Euro erhält oder nicht, also ob er die Überstundenzuschläge in Höhe von über 65.000 Euro zugesprochen bekommt bzw. ob das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist oder nicht, noch nichts entschieden. Es ist lediglich festgelegt, dass das Landesgericht Klagenfurt als Arbeitsgericht die zulässige Stelle für Josts Klage ist. Und das ist für Jost nicht unbedingt ein Nachteil. Es ist zu erwarten, dass die Rathaus-Anwälte einen Gang vor den Verfassungsgerichtshof empfehlen werden, um die Sache endgültig auszujudizieren. Stadtanwalt Michael Wohlgemuth will diese Forderung der FPÖ noch nicht kommentieren. Er sagt: “Wir müssen das OLG-Urteil jetzt einmal intern prüfen und werden der Stadt dann unsere Empfehlung aussprechen.” Skorianz sprach unlängst von guten Karten für die Stadt.
ÖVP warnt vor zwei Magistratsdirektoren
Anders sieht es die Stadt-ÖVP: “Es ist aus unserer Sicht schnellstens notwendig, endlich das Risiko für die Stadt zu minimieren und sich nicht rechtlich auf einen Irrweg zu bewegen,“ so Clubobmann Julian Geier. „Wünschenswert wäre es, dass wir einer etwaigen Lösung vor der neuen Bestellung eines Magistratsdirektors näher kommen, damit Klarheit darüber herrscht, wer Magistratsdirektor der Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Wir haben von Anfang an vor zwei Magistratsdirektoren gewarnt.”
Jost erklärt auf Anfrage, dass er nicht verstehe, “warum sich der Bürgermeister auf einen Nebenschauplatz begibt. Wenn er der Meinung ist, dass mein Dienstvertrag auf so schwachen Beinen steht, dann soll er einmal vor Gericht erscheinen und schauen, ob Jost verliert”.
Präzedenzfall Koroschetz
Im Urteil kommt es an einer Stelle auch zu einer Rückschau auf eine “alte” Bekannte: Claudia Koroschetz. Diese war von 2010 bis 2013 Magistratsdirektorin (Jost kam 2013 rehabilitiert von seiner Suspendierung, die Scheider ausgesprochen hatte, zurück). Als klar war, dass sie wegen ihres befristeten Dienstvertrags (und Josts Rückkehr) wieder weichen musste, wehrte sie sich rechtlich dagegen, zog aber den Kürzeren. Nun bezieht sich das OLG Graz auf den damaligen Fall und erklärt auch, dass damals der Oberste Gerichtshof festgestellt hatte, “die Bestellung zur Magistratsdirektorin (durch den Gemeinderat) sei ein öffentlich-rechtlicher Akt [gewesen], habe mit Bescheid zu erfolgen und unterliege (daher) keiner Inhaltskontrolle durch die Zivilgerichte; von diesem Bestellungsakt seien aus dem Dienstvertrag abgeleitete Ansprüche streng zu trennen (…)”.
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